Gut versorgt mit einer Haushaltshilfe nach dem Klinikaufenthalt, bei Krankheit oder nach einer Operation

Unter bestimmten Voraussetzungen, beispielsweise nach einer OP (Operation), zahlt die Krankenkasse ihrem Versicherten eine Haushaltshilfe zur vorübergehenden Weiterführung des Haushalts. Eine Haushaltshilfe kann eine Leistung der Krankenversicherung, der Unfallversicherung, der Rentenversicherung oder einer Unfallversicherung sein. Bei Geringverdienenden oder nicht Versicherten kann die Haushaltshilfe auch eine Leistung der Sozialhilfe sein, die sich an den Leistungen der Krankenversicherung orientiert. Konkret heißt es im fünften Sozialgesetzbuch (§ 38 SGB V) dass jeder Versicherte diesen Anspruch geltend machen kann, wenn die „haushaltsführende Person“, krankheitsbedingt ausfällt. In der Regel ist die Gewährung einer Haushaltshilfe über die Krankenkasse an die Voraussetzung geknüpft, dass ein Kind im Haushalt lebt. Seit dem 01.01.2016 ist es jedoch auch für Versicherte die keine im Haushalt lebenden Kinder haben möglich, eine Haushaltshilfe für maximal vier Wochen bei schwerer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt oder nach einer ambulanten OP (Operation) zu erhalten. Diese Haushalts- und Alltagshilfe wird von der Krankenkasse im Rahmen der Übergangspflege gewährt.