Besonders Pflegebedürftige müssen vor einer Infektion mit dem Coronavirus geschützt werden.
Vorerkrankungen, ein hohes Alter oder auch ein geschwächtes Immunsystem sind Risikofaktoren, die
tendenziell einen schwereren Krankheitsverlauf begünstigen. Um das Infektionsrisiko gering zu
halten, gelten vorerst veränderte Rahmenbedingungen in der ambulanten und stationären Pflege.

Pflegegrad-Begutachtungen vom MDK und MEDICPROOF in Corona-Zeiten
Der MDK und MEDICPROOF setzen die persönlichen Pflegebegutachtungen in der Häuslichkeit bzw.
im Pflegeheim aus. Diese Regelung gilt vorübergehend bis zum 30.09.2020. Bis Ende September
erfolgt die Einstufung auf Aktenbasis, die durch ein Telefoninterview mit dem Antragsteller und
seinen pflegenden Angehörigen ergänzt wird (s. Quelle 1).

Verpflichtende Beratungsbesuche nach § 37.3 und Corona
Die Verpflichtung zu Beratungsbesuchen nach § 37.3 entfällt bis zum 30. September 2020. Sie
müssen ausgefallene Besuche nicht nachholen. Das Pflegegeld wird in dieser Zeit nicht gekürzt. Es ist
allerdings weiterhin sinnvoll, dass Sie sich beraten lassen – z. B. um dringende Pflege-Fragen zu
klären. Auf Wunsch findet die Beratung dann per Telefon oder Videotelefonie statt.

Entlastungsbetrag und Corona
Der Entlastungsbetrag kann von Versicherten mit Pflegegrad 1 bis zum 30.09.2020 auch abweichend
vom geltenden Landesrecht genutzt werden, bspw. für haushaltsnahe Dienstleistungen. Für alle
Versicherten mit anerkanntem Pflegegrad gilt eine Verlängerung von drei Monaten, den
Entlastungsbetrag anzusparen. Das Ansparen ist möglich, wenn dieser in einem Monat nicht bzw.
nicht vollständig genutzt wurde (s. Quelle 2, Stand 05.05.2020).

Erkrankte pflegende Angehörige: Verhinderungspflege im Coronafall
Wenn pflegende Angehörige z. B. am Coronavirus erkranken, können sie einen Antrag auf
Verhinderungspflege stellen. Anspruch besteht, wenn sie die Person mindestens 6 Monate in
häuslicher Umgebung gepflegt haben und die Person Pflegegrad 2 bis 5 hat. Die Pflegeversicherung
übernimmt dann die Kosten von bis zu sechs Wochen (pro Kalenderjahr) für eine Ersatzpflege.


Hinweis: Beachten Sie, dass es derzeit zu erhöhter Nachfrage kommen kann.